Hier mal etwas "trockeneres" als Info für alle!!! Macht euch die Mühe, nehmt euch die Zeit und lest es durch...
Die Fähigkeit, sich mittels Kampfsporttechniken besser als andere gegen Angriffe schützen zu können,
verlangt ein geschärftes Bewußtsein über die möglichen Folgen der Verteidigungshandlungen.
Das bedeutet auch, Bescheid zu wissen über die juristische Seite der Selbstverteidigung,
denn grundsätzlich stellt jede Anwendung einer Kampfsporttechnik,
jeder Griff und jeder Schlag eine Körperverletzung dar!
Während man beim sportlichen Wettkampf davon ausgehen kann,
daß die Mitkämpfenden zu möglichen Körperverletzungen,
solange sie nicht unter vorsätzlicher schwerer Mißachtung der sportlichen Regeln erfolgen,
ihre Einwilligung erteilt haben und damit Körperverletzungen ihre Rechtswidrigkeit nehmen,
verhält es sich außerhalb des Sports anders.
Hier ist grundsätzlich jede Anwendung einer Kampfsporttechnik eine strafbare Körperverletzung,
die jedoch dann nicht strafbar ist,
wenn der Angegriffene ein Notwehrrecht für sich reklamieren kann.
Das Recht zur Notwehr ist in §32StGB definiert:
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
....erforderlich...
ist diejenige Verteidigung, die eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt. Bei mehreren Möglichkeiten muss man den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und das mildeste Mittel einsetzen.
...gegenwärtig...
bedeutet, dass Notwehr nur möglich ist, solange der Angreifer aktiv ist. Wer erst Hilfe holt oder sich Mut antrinkt, bevor er zurückschlägt, begeht selbst eine Straftat.
...rechtswidrig...
bedeutet, dass der Angreifer eine Straftat begehen muss. Wenn aber Gerichtsvollzieher oder Polizeibeamte „ihres Amtes walten", dann handeln sie rechtmäßig und Gegenwehr gilt als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).
...von sich und anderen...
bedeutet, dass man auch anderen Personen, die sich in Notwehr verteidigen, helfen darf, in der Regel sogar helfen muss (s. § 323 StGB: Unterlassene Hilfeleistung) Missbrauch des Notwehrrechts: Wenn ein Gehbehinderter mit seinem Stock zuschlägt, genügen in aller Regel ein paar große Schritte. Wer hier den Gehbehinderten verprügelt, macht sich selbst strafbar. Bei Kindern oder schuldlos handelnden (Kranke, Betrunkene) darf man sich nur unter größtmöglicher Schonung des Angreifers wehren, hier gibt es juristisch keine Entschuldigung für unnötige Gegenwehr.